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Schönheitsreparaturen beim Auszug: Was Pflicht ist.

Renovieren beim Auszug: Wann Schönheitsreparaturen wirklich Pflicht sind, welche Klauseln unwirksam sind und was Streichen, Bohrlöcher und Böden betrifft.

Münchner Umzüge3 Min. Lesezeit
Schönheitsreparaturen beim Auszug: Was Pflicht ist

Kaum ein Thema sorgt beim Auszug für mehr Diskussion als die Frage, wer streicht. Die gute Nachricht: Ein großer Teil der Renovierungsklauseln in älteren Mietverträgen ist unwirksam — und dann muss der Mieter gar nichts tun. Entscheidend ist, was genau im Vertrag steht.

Was zählt überhaupt dazu?

Schönheitsreparaturen sind eng definiert: das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Innentüren und Fenstern von innen sowie das Lackieren der Innenseiten der Wohnungstür. Alles andere gehört nicht dazu — Bodenbeläge abschleifen, Fliesen tauschen oder Fenster von außen streichen darf Ihnen niemand auferlegen.

Wann die Klausel unwirksam ist

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen über die Jahre deutlich verschärft. Unwirksam sind unter anderem:

  • Starre Fristenpläne: „alle drei Jahre Küche, alle fünf Jahre Wohnräume“ ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand
  • Endrenovierungsklauseln: die Pflicht, unabhängig vom Zustand bei Auszug frisch zu streichen
  • Farbvorgaben für die Mietzeit: Vorschriften, die schon während des Wohnens nur bestimmte Farbtöne erlauben
  • Übertragung bei unrenoviert übergebener Wohnung: Wer eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, muss ohne angemessenen Ausgleich beim Auszug nicht renovieren
  • Quotenabgeltungsklauseln: anteilige Zahlung für noch nicht fällige Renovierungen

Ist eine solche Klausel im Vertrag, fällt die Pflicht ersatzlos an den Vermieter zurück. Eine „Rettung“ durch Auslegung findet nicht statt — die Klausel ist ganz oder gar nicht wirksam.

Wirksam: der weiche Fristenplan

RaumÜbliche Orientierung
Küche, Bad, Duscheetwa alle 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume, Fluretwa alle 5 Jahre
Nebenräume, Abstellraumetwa alle 7 Jahre

Diese Zeiträume sind nur Richtwerte. Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ machen den Plan flexibel und damit wirksam — dann kommt es auf den tatsächlichen Zustand an. Ist die Wohnung nach vier Jahren noch tadellos, ist nichts zu streichen.

Wenn Sie renovieren müssen

  • fachgerecht, aber nicht in Profiqualität — mittlere Art und Güte genügt
  • neutrale, helle Farben; kräftige Wandfarben müssen überstrichen werden
  • Eigenleistung ist erlaubt, ein Handwerkerbetrieb ist nicht vorgeschrieben
  • Dübellöcher vorher verspachteln und die Fläche vollständig überstreichen
  • Raufaser: bei intakter Tapete reicht das Überstreichen

Rechnen Sie realistisch: Eine 70-Quadratmeter-Wohnung in Eigenleistung kostet zwei bis drei Tage und einige hundert Euro Material. Wer das nicht selbst machen will, sollte Angebote einholen, bevor er dem Vermieter eine Abstandszahlung anbietet.

Streitfall: so gehen Sie vor

Fordert der Vermieter eine Renovierung, prüfen Sie zuerst den Mietvertrag auf die genaue Klausel und danach den Übergabezustand bei Einzug. Fehlt ein Einzugsprotokoll, hilft jedes Foto aus der Anfangszeit. Bleibt es strittig, prüfen Mietervereine solche Klauseln zu geringen Kosten — meist innerhalb weniger Tage.

Wichtig ist die Reihenfolge: erst räumen, dann renovieren, dann übergeben. Frisch gestrichene Wände werden beim Möbeltragen unweigerlich wieder beschädigt. Wie der Übergabetermin selbst abläuft, steht unter Wohnungsübergabe und Kaution; die Fristenlage davor klärt Wohnung kündigen.

Damit zwischen Auszug und Renovierung Platz bleibt, lagern viele Kunden ihre Möbel kurzzeitig bei uns ein — Details unter Einlagerung. Den Transport übernimmt unser Privatumzug zum Festpreis.

Häufige Fragen

Muss ich beim Auszug immer streichen?

Nein. Nur wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. Viele ältere Klauseln sind unwirksam.

Was gilt, wenn ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe?

Dann kann Ihnen die Renovierungspflicht ohne angemessenen Ausgleich nicht wirksam übertragen werden. Die Pflicht bleibt beim Vermieter.

Darf der Vermieter eine bestimmte Farbe vorschreiben?

Für die Zeit des Wohnens nicht. Bei der Rückgabe darf er einen neutralen, hellen Anstrich verlangen — kräftige Farben müssen Sie überstreichen.

Zählt das Abschleifen des Parketts zu den Schönheitsreparaturen?

Nein. Bodenbeläge abschleifen oder erneuern gehört nicht dazu und darf über eine Schönheitsreparaturklausel nicht verlangt werden.

Kann ich statt zu renovieren Geld zahlen?

Freiwillig ja, wenn beide Seiten sich einigen. Verpflichtet sind Sie dazu nicht — insbesondere Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam.

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Wir helfen persönlich.

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